Bekannterweise unterliegt das “Betreute Wohnen” dem Mietrecht, es sei denn es fällt unter dem Heimrecht (vgl. § 1 Abs. 2 HeimG). Interessanterweise hat der Bundesgerichtshof auch dann heimrechtliche Nähe unterstellt, wenn das “Betreute Wohnen” dem Mietrecht unterliegt und zwar hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten. In einem wenig beachtetem Urteil hat das Gericht entschieden, dass bei einer Kündigung [...]

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